EMC TEST

(2014/30/EU) ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT VERORDNUNG UND DIE DAMIT VERBUNDENEN TESTS

Zweck
Artikel 1 – (1) Der Zweck dieser Verordnung ist es, die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten zu regeln und sicherzustellen, dass der Marktbetrieb in Übereinstimmung mit einem ausreichenden Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit erfolgt.

Geltungsbereich
Artikel 2 – (1) Diese Verordnung umfasst die in Artikel 5 definierte Ausrüstung.
(2) Diese Verordnung gilt für:
a) Ausrüstung, die im Rahmen der "Verordnung über Funk- und Telekommunikationsendgeräte" veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 26472 vom 24.03.2007, enthalten ist,
b) Geräte, Instrumente, Ausrüstungen, Mechanismen, Teile, Anlagen oder Software, die verwendet oder zur Verwendung im Betrieb oder in der Kontrolle eines Luftfahrzeugs, einschließlich Flugzeug, Motor, Propeller und Kommunikationsgeräte, bestimmt sind, sowie Ausrüstungen, die mit dem Rumpf, Motor oder Propeller eines Flugzeugs verbunden sind oder die für die Manövrierung eines Flugzeugs am Boden verwendet werden,
c) Funkgeräte, die von Amateurfunkern verwendet werden, jedoch nicht zum Verkauf auf dem Markt bereitgestellt werden, (Alle Komponenten, die von Amateurfunkern hinzugefügt oder modifiziert werden und kommerzielle Ausrüstungen, die für den Gebrauch durch Amateurfunker verändert wurden, werden nicht als auf dem Markt befindliche Ausrüstung betrachtet),
ç) Ausrüstung, die keine elektromagnetischen Emissionen erzeugt oder zu solchen beiträgt, die das vorgesehenes Funktionieren von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie anderen Geräten über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigen,
d) Ausrüstungen, die ohne inakzeptable Leistungseinbußen aufgrund elektromagnetischer Störungen im normalen Betrieb funktionieren,
e) Evaluierungskits, die ausschließlich für Forschungs- und Entwicklungszwecke und für den professionellen Einsatz in Forschungseinrichtungen entwickelt wurden, sind von dieser Verordnung ausgenommen.
(3) Falls die grundlegenden Anforderungen in Anhang I dieser Verordnung durch eine andere europäische Gesetzgebung detaillierter geregelt werden, gilt diese Verordnung nicht mehr für diese Anforderungen, sobald die entsprechende Gesetzgebung in Kraft tritt, oder die Anwendung dieser Verordnung wird ausgesetzt.

Rechtliche Grundlage
Artikel 3 – (1) Diese Verordnung wurde auf Grundlage des Gesetzes Nr. 4703 über die Vorbereitung und Umsetzung der technischen Vorschriften für Produkte vom 29. Juni 2001 erstellt.

Anpassung an die Europäische Union
Artikel 4 – (1) Diese Verordnung wurde im Einklang mit der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über elektromagnetische Verträglichkeit vom 26. Februar 2014 erstellt.

Begriffsbestimmungen
Artikel 5 – (1) In dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
a) EU: Die Europäische Union,
b) Akkreditierung: Die offizielle Anerkennung einer nationalen Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen der relevanten nationalen oder internationalen Normen und der entsprechenden sektoralen Vorschriften erfüllt,
c) Immunität: Die Fähigkeit eines Geräts, ohne Leistungseinbußen gemäß seiner Konstruktion zu arbeiten, wenn elektromagnetische Störungen auftreten,
ç) Ministerium: Das Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie,
d) CE-Kennzeichnung: Ein Zeichen, das vom Hersteller angebracht wird und anzeigt, dass das Gerät den Anforderungen der relevanten technischen Vorschriften entspricht,
e) Gerät: Ein Einsatzgerät oder eine Kombination von Geräten, die für den Endnutzer konzipiert und als funktionsfähige Einheit zur Markteinführung bereitgestellt wird und potenziell elektromagnetische Störungen verursachen oder von diesen betroffen sein kann (dies umfasst auch Geräte, die von Endnutzern als Kombination mit bestimmten Komponenten oder Subsystemen hinzugefügt werden können, die elektromagnetische Störungen verursachen oder von diesen beeinflusst werden können),
f) Vertreiber: Eine natürliche oder juristische Person, die ein Gerät, das nicht der Hersteller oder Importeur ist, im Rahmen der Lieferkette auf dem Markt bereitstellt,
g) Ausrüstung: Jedes Gerät oder jede feste Installation,
ğ) Elektromagnetische Störung: Elektromagnetische Interferenzen oder unerwünschte Signale, die die Leistung eines Geräts beeinträchtigen oder eine Änderung der Ausbreitungsbedingungen des elektromagnetischen Umfelds verursachen können,
h) Elektromagnetisches Umfeld: Alle elektromagnetischen Phänomene, die an einem bestimmten Ort beobachtet werden können,
ı) Elektromagnetische Verträglichkeit: Die Fähigkeit eines Geräts, in seinem elektromagnetischen Umfeld zufriedenstellend zu arbeiten, ohne elektromagnetische Störungen bei anderen Geräten im gleichen Umfeld zu verursachen,
i) Rückruf: Alle Maßnahmen zur Rückgabe eines Geräts, das sich bereits im Besitz des Endnutzers befindet,
j) Sicherheitszwecke: Maßnahmen zum Schutz von Leben und Eigentum,
k) Wirtschaftlicher Betreiber: Hersteller, bevollmächtigter Vertreter, Importeur und Vertreiber,
l) Hersteller: Eine natürliche oder juristische Person, die ein Gerät herstellt oder dessen Design oder Herstellung im eigenen Namen oder unter eigener Marke ausführen lässt und es auf dem Markt anbietet,
m) Importeur: Eine in der Türkei ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland importiert und auf dem Markt anbietet,
n) Kommission: Die Europäische Kommission,
o) Marktverfügbarkeit: Das Bereitstellen von Geräten auf dem Markt für kommerzielle Tätigkeiten, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, zum Zweck der Verteilung, des Konsums oder der Nutzung,
ö) Marktrücknahme: Alle Maßnahmen, die darauf abzielen, die Verfügbarkeit eines Geräts auf dem Markt zu verhindern,
p) Inverkehrbringen: Das erstmalige Bereitstellen eines Geräts auf dem Markt,
r) Feste Installation: Eine Kombination von verschiedenen Arten von Geräten, die an einem bestimmten Ort montiert, installiert und dauerhaft verwendet werden sollen, sowie in anwendbaren Fällen auch andere Geräte,
s) Technische Spezifikation: Ein Dokument, das die technischen Anforderungen für ein Gerät festlegt,
ş) TÜRKAK: Die Türkische Akkreditierungsstelle,
t) Konformitätsbewertungsstelle: Eine Organisation, die Konformitätsbewertungsaktivitäten wie Kalibrierung, Tests, Zertifizierung und Inspektion durchführt,
u) Konformitätsbewertung: Der Prozess, der zeigt, ob ein Gerät die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,
ü) Harmonisierte Norm: Eine europäische Norm, die zur Umsetzung der harmonisierten EU-Vorschriften auf Aufforderung der Kommission angenommen wurde,
v) Mitgliedstaat: Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union,
y) Bevollmächtigter Vertreter: Eine in der Türkei ansässige natürliche oder juristische Person, die mit einer schriftlichen Vollmacht eines Herstellers mit bestimmten Aufgaben betraut wurde, im Namen des Herstellers zu handeln.

ZWEITER TEIL
Grundlegende Anforderungen, Marktverfügbarkeit und/oder Bereitstellung von Geräten, Freier Verkehr von Geräten

Grundlegende Anforderungen
Artikel 6 – (1) Das Gerät muss die in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Marktverfügbarkeit und/oder Bereitstellung
Artikel 7 – (1) Das Ministerium ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Gerät nur dann auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Gebrauch genommen wird, wenn es ordnungsgemäß installiert, gewartet, gemäß dem vorgesehenen Zweck verwendet und mit dieser Verordnung konform ist.

Freier Verkehr von Geräten
Artikel 8 – (1) Das Ministerium hindert den freien Verkehr von Geräten, die dieser Verordnung entsprechen, aufgrund elektromagnetischer Verträglichkeitsgründe nicht.
(2) Die Anforderungen dieser Verordnung hindern nicht die Anwendung der folgenden speziellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder Verwendung von Geräten:
a) Maßnahmen zur Bewältigung von aktuellen oder erwarteten elektromagnetischen Verträglichkeitsproblemen in einem bestimmten Gebiet.
b) Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz nationaler Kommunikationsnetze oder Empfänger- und Senderstationen, wenn diese in gut definierten Spektrumsbereichen aus Sicherheitsgründen verwendet werden.
(3) Mit Ausnahme der "Verordnung über die Meldung technischer Vorschriften und Normen zwischen der Türkei und der Europäischen Union", die im Amtsblatt Nr. 24715 vom 03.04.2002 veröffentlicht wurde, werden diese speziellen Maßnahmen durch das Ministerium über das Ministerium für Wirtschaft an die Kommission und die Mitgliedstaaten der EU gemeldet.
(4) Unter der Bedingung, dass ein deutlicher Hinweis darauf gegeben wird, dass das Gerät erst dann auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Gebrauch genommen werden kann, wenn es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist es erlaubt, Geräte, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, auf kommerziellen Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen zu präsentieren und/oder auszustellen. Die Präsentation darf jedoch nur erfolgen, wenn geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen werden.

DRITTER TEIL
Verpflichtungen der Wirtschaftlichen Betreiber

Verpflichtungen des Herstellers
Artikel 9 – (1) Hersteller stellen sicher, dass das Gerät bei der Markteinführung gemäß den grundlegenden Anforderungen in Anhang I entworfen und hergestellt wird.
(2) Hersteller erstellen die technische Dokumentation gemäß Anhang II oder III und wenden das im Artikel 16 genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung an oder lassen dies durchführen. Wenn die Konformität des Geräts mit den Sicherheitsanforderungen in Anhang I durch das Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wird, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen das CE-Kennzeichen an.
(3) Hersteller bewahren die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung für einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Markteinführung des Geräts auf.
(4) Hersteller stellen sicher, dass die Konformität des Geräts während der Serienproduktion aufrechterhalten wird. Sie verfolgen Änderungen im Gerätedesign oder in den Eigenschaften sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen.
(5) Hersteller stellen sicher, dass das Gerät, wenn es eine Typ-, Serien- oder Batchnummer oder eine andere Identifikationsmarke trägt, diese Information auf dem Gerät angebracht ist. Wenn die Größe oder Struktur des Geräts dies nicht zulässt, wird diese Information auf der Verpackung des Geräts oder auf einem Dokument, das zusammen mit dem Gerät bereitgestellt wird, angegeben.
(6) Hersteller geben ihren Namen, eingetragene Handelsnamen oder eingetragene Marken und die Adresse an, unter der sie für Rückfragen bezüglich des Produkts erreichbar sind. Diese Information muss entweder auf dem Gerät oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung des Geräts oder einem Dokument, das zusammen mit dem Gerät geliefert wird, angegeben werden. Nur eine Adresse für den Kontakt wird angegeben. Die Kontaktinformationen müssen in Türkisch oder einer vom Ministerium anerkannten Sprache, die für die Endnutzer verständlich ist, angegeben werden.
(7) Hersteller stellen sicher, dass die Bedienungsanleitungen und Sicherheitsinformationen in Türkisch zusammen mit dem Gerät geliefert werden. Diese Anleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Etiketten müssen klar, verständlich und leserlich sein.
(8) Wenn Hersteller wissen oder wissen müssen, dass ein Gerät nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen sie sofort die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um das Gerät in Übereinstimmung zu bringen, es vom Markt zu nehmen oder gegebenenfalls zurückzurufen. Wenn das Gerät ein Risiko darstellt, informieren die Hersteller das Ministerium unverzüglich und detailliert über alle Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung.
(9) Auf begründetes Ersuchen legen die Hersteller dem Ministerium alle erforderlichen Informationen und Dokumente in Papier- oder elektronischer Form in Türkisch oder einer vom Ministerium anerkannten Sprache vor, die die Konformität des Geräts mit dieser Verordnung belegen. Hersteller arbeiten auf Ersuchen des Ministeriums mit diesem zusammen, um die Risiken der von ihnen auf dem Markt angebotenen Geräte zu beseitigen.

Bevollmächtigte Vertreter
Artikel 10 – (1) Hersteller können einen Bevollmächtigten mit einer schriftlichen Vollmacht ernennen. Die Verpflichtungen aus Absatz 1 des Artikels 9 und die Verpflichtung zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß Absatz 2 des Artikels 9 gehören nicht zu den Aufgaben des Bevollmächtigten.
(2) Der Bevollmächtigte erfüllt die Aufgaben, die in der Vollmacht des Herstellers festgelegt sind. Der Bevollmächtigte darf mit der Vollmacht mindestens Folgendes tun:
a) Die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation für einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Markteinführung des Geräts aufbewahren, um sie auf Anfrage dem Ministerium zur Verfügung zu stellen.
b) Auf begründetes Ersuchen alle erforderlichen Informationen und Dokumente vorlegen, die zur Nachweisführung der Konformität des Geräts erforderlich sind.
c) Auf Anfrage des Ministeriums mit diesem zusammenarbeiten, um Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die von dem Gerät ausgehen, zu ergreifen.

Verpflichtungen der Importeure
Artikel 11 – (1) Importeure dürfen nur Geräte auf den Markt bringen, die dieser Verordnung entsprechen.
(2) Importeure stellen sicher, dass der Hersteller das in Artikel 16 genannte erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren vor der Markteinführung des Geräts durchgeführt hat. Sie vergewissern sich, dass der Hersteller die technische Dokumentation erstellt hat, dass das Gerät das CE-Kennzeichen trägt, dass die erforderlichen Dokumente dem Gerät beigefügt sind und dass der Hersteller die in den Absätzen 5 und 6 des Artikels 9 genannten Anforderungen erfüllt hat. Wenn der Importeur weiß oder wissen muss, dass das Gerät nicht den grundlegenden Anforderungen in Anhang I entspricht, darf er das Gerät nicht auf den Markt bringen, ohne dass es zuvor in Übereinstimmung gebracht wurde. Wenn das Gerät ein Risiko darstellt, informiert der Importeur den Hersteller und das Ministerium.
(3) Importeure geben ihren Namen, eingetragene Handelsnamen oder eingetragene Marken sowie die Adresse an, unter der sie für Rückfragen bezüglich des Produkts erreichbar sind, entweder auf dem Gerät oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung des Geräts oder auf einem Dokument, das dem Gerät beigefügt wird. Die Kontaktinformationen müssen in Türkisch oder einer Sprache angegeben werden, die für die Endnutzer leicht verständlich ist und vom Ministerium akzeptiert wird.
(4) Importeure stellen sicher, dass die Anleitungen und Informationen gemäß Artikel 20 in Türkisch zusammen mit dem Gerät geliefert werden.
(5) Importeure sorgen dafür, dass die Lager- und Transportbedingungen des Geräts während ihrer Verantwortung nicht die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen in Anhang I gefährden.
(6) Wenn ein Importeur weiß oder wissen muss, dass ein Gerät nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er sofort alle notwendigen Korrekturmaßnahmen, um das Gerät in Übereinstimmung zu bringen, es vom Markt zu nehmen oder gegebenenfalls zurückzurufen. Wenn das Gerät ein Risiko darstellt, informiert der Importeur das Ministerium umgehend und detailliert über alle Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung.
(7) Importeure halten eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Markteinführung des Geräts bereit und stellen sie auf Anfrage dem Ministerium zur Verfügung. Sie stellen sicher, dass die technische Dokumentation auf Anfrage dem Ministerium übermittelt wird.
(8) Auf begründetes Ersuchen legen die Importeure dem Ministerium alle erforderlichen Informationen und Dokumente in Papier- oder elektronischer Form in Türkisch oder einer vom Ministerium akzeptierten Sprache vor, die die Konformität des Geräts mit dieser Verordnung nachweisen. Importeure arbeiten auf Anfrage des Ministeriums mit diesem zusammen, um die Risiken der auf dem Markt befindlichen Geräte zu beseitigen.

Verpflichtungen der Verteiler
Artikel 12 – (1) Verteiler handeln mit der gebotenen Sorgfalt, wenn sie Geräte auf dem Markt bereitstellen, um den Anforderungen dieser Verordnung gerecht zu werden.
(2) Vor der Bereitstellung eines Geräts auf dem Markt stellen die Verteiler sicher, dass das Gerät das CE-Kennzeichen trägt, die erforderlichen Dokumente und die in Artikel 20 genannten Anleitungen sowie weitere Informationen in Türkisch zusammen mit dem Gerät bereitgestellt werden und dass der Hersteller und Importeur die Anforderungen aus den Absätzen 5 und 6 des Artikels 9 und Absatz 3 des Artikels 11 erfüllt haben. Wenn der Distributor weiß oder wissen muss, dass das Gerät nicht den grundlegenden Anforderungen in Anhang I entspricht, darf er das Gerät nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor es nicht in Übereinstimmung gebracht wurde. Außerdem informiert der Distributor den Hersteller oder Importeur und das Ministerium, wenn das Gerät ein Risiko darstellt.
(3) Während der Lagerung und dem Transport des Geräts unter der Verantwortung des Verteilers stellt dieser sicher, dass die Bedingungen die Übereinstimmung des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen in Anhang I nicht gefährden.
(4) Wenn der Distributor weiß oder wissen muss, dass ein Gerät nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, stellt er sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um das Gerät in Übereinstimmung zu bringen, es vom Markt zu nehmen oder gegebenenfalls zurückzurufen. Wenn das Gerät ein Risiko darstellt, informiert der Distributor das Ministerium unverzüglich und detailliert über die Nichteinhaltung und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Auf begründetes Ersuchen stellt der Distributor dem Ministerium alle erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung, die die Konformität des Geräts mit dieser Verordnung nachweisen. Der Distributor arbeitet auf Ersuchen des Ministeriums zusammen, um alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Beseitigung der Risiken der auf dem Markt befindlichen Geräte erforderlich sind.

Verpflichtungen der Importeure und Verteiler in Bezug auf Herstellerpflichten
Artikel 13 – (1) Ein Importeur oder Verteiler, der ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke auf den Markt bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Gerät in einer Weise verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinflusst wird, wird im Rahmen dieser Verordnung als Hersteller betrachtet und unterliegt den Verpflichtungen des Herstellers gemäß Artikel 9.

Identifikation der wirtschaftlichen Betreiber
Artikel 14 – (1) Auf Anfrage stellt der wirtschaftliche Betreiber dem Ministerium Informationen zur Identifizierung der folgenden Parteien zur Verfügung:
a) Alle wirtschaftlichen Betreiber, die ihm Geräte liefern.
b) Alle wirtschaftlichen Betreiber, an die er Geräte geliefert hat.
(2) Wirtschaftliche Betreiber müssen in der Lage sein, diese Informationen für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Erhalt des Geräts und 10 Jahre nach Lieferung des Geräts bereitzustellen.

VIERTER TEIL
Konformität des Geräts

Vermutung der Konformität des Geräts
Artikel 15 – (1) Produkte, die den harmonisierten Normen, die in der Europäischen Union im Amtsblatt veröffentlicht und mit Referenznummern versehen sind, oder den entsprechenden harmonisierten türkischen Normen oder deren relevanten Abschnitten entsprechen, gelten als konform mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I, sofern sie diesen Normen oder Abschnitten entsprechen.

Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte
Artikel 16 – (1) Die Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen in Anhang I wird durch eines der folgenden beiden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen:
a) Interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang II.
b) Ein nach der internen Fertigungskontrolle durchgeführtes AB-Typprüfverfahren, das in Anhang III geregelt ist.
(2) Der Hersteller kann sich entscheiden, das in Absatz 1(b) genannte Verfahren anzuwenden, um die grundlegenden Anforderungen in bestimmten Aspekten zu prüfen, muss jedoch für andere Aspekte der grundlegenden Anforderungen das Verfahren in Absatz 1(a) anwenden.

EU-Konformitätserklärung
Artikel 17 – (1) Die EU-Konformitätserklärung bescheinigt, dass die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt sind.
(2) Die EU-Konformitätserklärung wird gemäß Anhang IV erstellt und regelmäßig aktualisiert und enthält die Aspekte, die in den relevanten Modulen von Anhang II und III festgelegt sind. Falls die Erklärung in einer anderen Sprache verfasst wird, ist auch eine türkische Übersetzung beizufügen.
(3) Wenn das Gerät mehreren Rechtsvorschriften unterliegt, die eine EU-Konformitätserklärung erfordern, wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für alle diese Rechtsvorschriften erstellt. Diese Erklärung enthält den Namen des betreffenden Rechtsvorschriften, das Veröffentlichungsdatum und die entsprechenden Referenzen.
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Allgemeine Grundsätze für das CE-Kennzeichen
Artikel 18 – (1) Das CE-Kennzeichen unterliegt den in der „CE-Kennzeichen-Verordnung“ festgelegten Grundsätzen, die mit der Verordnung des Ministerrates Nr. 2011/2588 vom 16.12.2011 in Kraft gesetzt wurden.

Vorschriften und Bedingungen für das Anbringen des CE-Kennzeichens
Artikel 19 – (1) Das CE-Kennzeichen muss so an das Gerät oder an dessen Typenschild angebracht werden, dass es sichtbar, lesbar und nicht entfernbar ist. Wenn dies aufgrund der Bauart des Geräts nicht möglich ist oder nicht gewährleistet werden kann, wird das Zeichen auf der Verpackung des Produkts und auf den begleitenden Dokumenten angebracht.
(2) Das CE-Kennzeichen muss vor der Markteinführung des Geräts angebracht werden.
(3) Das Ministerium stellt sicher, dass der Prozess zur Anbringung des CE-Kennzeichens korrekt durchgeführt wird und greift bei unzulässiger Verwendung des Kennzeichens ein.

Informationen zur Verwendung des Geräts
Artikel 20 – (1) Bei der Bereitstellung des Geräts wird sichergestellt, dass das Gerät den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I entspricht. Alle spezifischen Maßnahmen, die während der Montage, Installation, Wartung oder Verwendung des Geräts ergriffen werden müssen, werden zusammen mit dem Gerät bereitgestellt.
(2) Wenn die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I in bewohnten Gebieten nicht gewährleistet werden kann, enthält das Gerät eine deutliche Kennzeichnung über diese Einschränkung der Verwendung. Wenn zutreffend, wird diese Kennzeichnung auch auf der Verpackung angegeben.
(3) Die Informationen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass das Gerät für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, sind in die Anleitungen aufgenommen, die mit dem Gerät geliefert werden.

Feste Installationen
Artikel 21 – (1) Geräte, die auf dem Markt verfügbar sind und in eine feste Installation integriert werden können, unterliegen allen relevanten Bestimmungen dieser Verordnung. Die Anforderungen der Artikel 6, 9 bis 14 sowie 16 bis 20 sind jedoch nicht zwingend für Geräte, die speziell für die Integration in eine feste Installation entworfen wurden und auf andere Weise nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. In solchen Fällen enthalten die begleitenden Dokumente Angaben zur festen Installation und ihren elektromagnetischen Kompatibilitätseigenschaften und zeigen die Maßnahmen auf, die ergriffen werden müssen, um sicherzustellen, dass das Gerät ordnungsgemäß in die feste Installation integriert wird, ohne die Konformität der Installation zu gefährden. Diese Dokumente enthalten auch die Informationen, die in den Absätzen 5 und 6 des Artikels 9 sowie Absatz 3 des Artikels 11 angegeben sind. Die guten Ingenieurpraktiken, die in Anhang I festgelegt sind, werden dokumentiert und die relevanten Dokumente werden so lange aufbewahrt, wie die betreffende feste Installation in Betrieb ist, und stehen der Behörde zur Verfügung.
(2) Falls Hinweise auf die Nichteinhaltung der festen Installation vorliegen, insbesondere bei Beschwerden über Störungen, kann das Ministerium die Vorlage von Nachweisen zur Konformität der festen Installation verlangen und gegebenenfalls eine Bewertung einleiten. Wenn eine Nichteinhaltung festgestellt wird, kann das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen verlangen, um die feste Installation in Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen in Anhang I zu bringen.
(3) Das Ministerium regelt die Bestimmungen zur Bestimmung der verantwortlichen Person oder Personen für die Konformität einer festen Installation mit den relevanten grundlegenden Anforderungen.

FÜNFTER TEIL
Konformitätsbewertungsstellen

Mitteilung
Artikel 22 – (1) Das Ministerium informiert über das Wirtschaftsministerium die Kommission und die Mitgliedstaaten der EU über die Stellen, die mit der Durchführung der Drittparteikonformitätsbewertung unter dieser Verordnung beauftragt sind.

Zuständige Stelle
Artikel 23 – (1) Das Ministerium ist befugt, die Verfahren für die Bewertung, Beauftragung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen zu regeln und umzusetzen, einschließlich der Konformität gemäß Artikel 28.

Grundsätze für die zuständige Stelle
Artikel 24 – (1) Die Beauftragung, Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen erfolgt gemäß den folgenden Prinzipien:
a) Es wird sichergestellt, dass keine Interessenkonflikte mit den Konformitätsbewertungsstellen auftreten,
b) Im Rahmen des Prinzips der Unabhängigkeit,
c) Es wird darauf geachtet, dass das Personal, das die Entscheidungen über die Beauftragung von Konformitätsbewertungsstellen trifft, nicht dasselbe ist wie das Personal, das deren Bewertung durchführt,
ç) Es wird garantiert, dass die von den Konformitätsbewertungsstellen durchgeführten Tätigkeiten oder Beratungsdienste nicht kommerziell oder wettbewerbsorientiert angeboten werden,
d) Es wird darauf geachtet, dass die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen gewahrt bleibt,
e) Es wird sichergestellt, dass ausreichend qualifiziertes Personal für die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der Aufgaben eingestellt wird.

Informationspflicht
Artikel 25 – (1) Das Ministerium informiert über das Wirtschaftsministerium die Kommission über die Grundsätze zur Bewertung der Qualifikationen von Konformitätsbewertungsstellen, deren Beauftragung und die Überwachungsgrundsätze für benannte Stellen sowie über alle Änderungen dieser Grundsätze.

Anforderungen an Benannte Stellen
Artikel 26 – (1) Die Konformitätsbewertungsstelle, die als benannte Stelle beauftragt wird, muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle muss gemäß den nationalen Vorschriften gegründet und eine juristische Person sein.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle muss eine unabhängige Drittpartei sein, die nicht mit dem Gerät oder dem Betrieb, den sie bewertet, in Verbindung steht. Eine Organisation, die eine Industrie-, Handels- oder Berufsvereinigung oder ein Berufsverband vertritt, der für das Design, die Herstellung, die Lieferung, die Installation, den Betrieb oder die Wartung des bewerteten Geräts verantwortlich ist, kann als Drittpartei akzeptiert werden, wenn ihre Unabhängigkeit und das Fehlen von Interessenkonflikten nachgewiesen werden.
(4) Die höchsten Führungskräfte und das Personal, das für die Konformitätsbewertung zuständig ist, dürfen keine Vertreter des Herstellers, Lieferanten, Installateurs, Käufers, Besitzers, Nutzers oder Wartungsvertreters des Geräts sein. Dies hindert die Konformitätsbewertungsstelle nicht daran, Geräte zu verwenden oder persönlich für den Gebrauch solcher Geräte tätig zu werden, die für die Durchführung der Konformitätsbewertung erforderlich sind. Eine Konformitätsbewertungsstelle darf weder direkt in die Aktivitäten der Gestaltung, Herstellung, Vermarktung, Installation, Nutzung oder Wartung der Geräte einbezogen werden noch deren Vertreter sein. Solche Stellen dürfen keine Aktivitäten ausführen, die ihre Unabhängigkeit oder die Anforderungen des Berufs negativ beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Beratungstätigkeiten. Die Konformitätsbewertungsstelle sorgt dafür, dass die Aktivitäten ihrer Zweigstellen, Vertretungen oder Auftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unabhängigkeit der Konformitätsbewertung nicht beeinträchtigen.
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihr Personal führen ihre Aufgaben mit einer hohen technischen Qualifikation und beruflichen Ausstattung durch und handeln unabhängig von jeglichem Druck, Anreizen oder Einfluss, insbesondere bei finanziellen Entscheidungen.
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben gemäß Anhang III zu erfüllen, entweder selbst oder durch die Ausführung der Aufgaben in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung. Die Konformitätsbewertungsstelle muss stets die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:
a) Personal mit ausreichender technischer Kenntnis und Erfahrung zur Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben,
b) Politiken und Verfahren, die die Transparenz und Reproduzierbarkeit der Bewertung sicherstellen, und eine Trennung der Aufgaben der Konformitätsbewertung von anderen Aktivitäten der benannten Stelle,
c) Geeignete Methoden unter Berücksichtigung der Größe der Verpflichtung, des Sektors, der Organisationsstruktur, der technologischen Komplexität des Produkts und des Produktionsvolumens,
ç) Die nötigen Instrumente und die nötige Ausrüstung, um die technischen und administrativen Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen; Zugang zu allen erforderlichen Geräten oder Einrichtungen.
(7) Das Personal, das für die Durchführung der Konformitätsbewertung verantwortlich ist, muss über Folgendes verfügen:
a) Eine ausreichende technische und berufliche Ausbildung, die alle Konformitätsbewertungsaufgaben abdeckt,
b) Ausreichendes Wissen und Befugnis, die Bewertungen durchzuführen,
c) Kenntnis der grundlegenden Anforderungen in Anhang I, der anwendbaren harmonisierten Normen und der relevanten Bestimmungen der EU und der nationalen Gesetzgebung sowie deren Verständnis,
ç) Die Fähigkeit, Zertifikate, Aufzeichnungen und Berichte auszustellen, die die Durchführung der Bewertungsaufgaben belegen.
(8) Die Konformitätsbewertungsstelle garantiert die Unabhängigkeit ihrer höchsten Führungskräfte und des für die Bewertung verantwortlichen Personals. Die Gehälter der höchsten Führungskräfte und des verantwortlichen Personals dürfen nicht an die Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder die Ergebnisse dieser Bewertungen gebunden sein.
(9) Sofern nicht anders in den nationalen Vorschriften oder durch das Ministerium geregelt, müssen Konformitätsbewertungsstellen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
(10) Das Personal der Konformitätsbewertungsstelle wahrt die berufliche Geheimhaltung hinsichtlich aller Informationen, die während der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Anhang III oder nationalen Vorschriften erlangt wurden, es sei denn, dies steht in Zusammenhang mit Situationen des Ministeriums. Die Eigentumsrechte werden ebenfalls gewahrt.
(11) Konformitätsbewertungsstellen nehmen an den relevanten Standardisierungsaktivitäten und den vom EU-Kommissionsgruppen zur Koordination der benannten Stellen durchgeführten Aktivitäten teil oder sorgen dafür, dass ihr Personal über diese Aktivitäten informiert ist. Entscheidungen und Dokumente aus den Arbeiten dieser Gruppen werden als Leitfaden verwendet.

Vermutung der Konformität der benannten Stellen
Artikel 27 – (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle gilt als konform mit den Anforderungen des Artikels 26, wenn sie nachweist, dass sie die Kriterien erfüllt, die in den harmonisierten Normen oder den relevanten Teilen dieser Normen veröffentlicht wurden, die in der Europäischen Union im Amtsblatt mit Referenznummern veröffentlicht sind, vorausgesetzt, dass die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Zweigstellen, Vertretungen und Unterauftragnehmer der benannten Stellen
Artikel 28 – (1) Wenn eine benannte Stelle bestimmte Aufgaben der Konformitätsbewertung an einen Unterauftragnehmer vergibt oder eine Zweigstelle/Vertretung für diese Tätigkeiten nutzt, stellt die benannte Stelle sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle/Vertretung die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt und informiert das Ministerium über diese Angelegenheit.
(2) Die benannte Stelle übernimmt die volle Verantwortung für alle Aufgaben, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen/Vertretungen übernommen werden.
(3) Die benannte Stelle darf Konformitätsbewertungsaufgaben nur an einen Unterauftragnehmer vergeben oder eine Zweigstelle/Vertretung mit diesen Aufgaben betrauen, wenn der Kunde zugestimmt hat.
(4) Benannte Stellen bewahren die Dokumente auf, die die Bewertung der Qualifikationen des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle/Vertretung sowie die Bewertung der von ihnen im Rahmen von Anhang III durchgeführten Aktivitäten betreffen, und stellen diese Dokumente gegebenenfalls dem Ministerium zur Verfügung.

Mitteilungsantrag
Artikel 29 – (1) Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in der Türkei, die als benannte Stelle anerkannt werden möchten, stellen einen Antrag beim Ministerium.
(2) Zusammen mit dem Antrag wird die Konformitätsbewertungsstelle die Art der Konformitätsbewertungsaktivitäten, die Konformitätsbewertungsmodule und die erforderlichen Informationen zum Gerät angeben. Zudem wird ein Akkreditierungszertifikat vorgelegt, das die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 26 nachweist und gemäß dem Artikel 4, Absatz 7 der Verordnung über Konformitätsbewertungsstellen und benannte Stellen, die am 16.12.2011 mit dem Beschluss der Ministerkabinettsverordnung Nr. 2011/2621 in Kraft gesetzt wurde, ausgestellt ist.

Mitteilungsprozess
Artikel 30 – (1) Das Ministerium kann nur Konformitätsbewertungsstellen, die die Anforderungen des Artikels 26 erfüllen, als benannte Stellen anerkennen.
(2) Das Ministerium informiert die Kommission und die Mitgliedstaaten der EU über die benannten Stellen durch das Wirtschaftsministerium. Die Mitteilung erfolgt unter Verwendung des EU-Systems für benannte Stellen im Rahmen der Neuen Herangehensweise.
(3) Die Mitteilung enthält alle Details zu den Konformitätsbewertungsaktivitäten, den relevanten Konformitätsbewertungsmodulen, dem Gerät und der Qualifikation der benannten Stelle.
(4) Nach der Mitteilung des Akkreditierungszertifikats eines benannten Stellenkandidaten kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung zusätzliche Informationen anfordern oder Einspruch erheben. Nach der Zuweisung einer Identifikationsnummer durch die Kommission wird das Ministerium die benannte Stelle offiziell ernennen.
(5) Das Ministerium informiert die Kommission und die Mitgliedstaaten der EU über Änderungen der benannten Stelle in Bezug auf die mitgeteilten Aktivitäten und Merkmale durch das Wirtschaftsministerium.

Ernennung der benannten Stellen
Artikel 31 – (1) Nach der Zuweisung einer Identifikationsnummer durch die Kommission an die mitgeteilte Konformitätsbewertungsstelle ernennt das Ministerium diese Stelle offiziell zur benannten Stelle.

Änderungen der Beauftragungen
Artikel 32 – (1) Wenn das Ministerium feststellt, dass die benannte Stelle nicht mehr die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt oder ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, oder wenn es darüber informiert wird, kann das Ministerium, abhängig von der Schwere der Nichteinhaltung oder der Nichterfüllung der Verpflichtungen, die Aktivitäten der benannten Stelle einschränken, aussetzen oder ihre benannte Stelle-Status widerrufen. Das Ministerium informiert die Kommission und die Mitgliedstaaten der EU über diese Maßnahme durch das Wirtschaftsministerium.
(2) Wenn die benannte Stelle ihre Tätigkeit einschränkt, aussetzt oder ihren Status als benannte Stelle aufgibt, sorgt das Ministerium dafür, dass die von dieser Stelle während ihrer Tätigkeit durchgeführten Konformitätsbewertungsaktivitäten ordnungsgemäß archiviert werden und entweder von einer anderen benannten Stelle oder auf Anfrage des Ministeriums dem Ministerium zur Verfügung gestellt werden.

Einwände gegen die Qualifikation der benannten Stellen
Artikel 33 – (1) Das Ministerium informiert das Wirtschaftsministerium auf Anfrage über alle Informationen, die die Ernennung und die fortlaufende Qualifikation der benannten Stelle betreffen, damit diese an die Kommission weitergeleitet werden können.
(2) Wenn die Kommission oder ein Mitgliedstaat der EU das Ministerium auffordert, die technische Qualifikation und die Konformität einer benannten Stelle mit den relevanten Vorschriften zu überprüfen, folgt das Ministerium dem Verfahren gemäß Artikel 4 der Türkei-EU Partnerschaftsrat-Verordnung Nr. 1/2006.

Verpflichtungen der benannten Stellen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
Artikel 34 – (1) Die benannte Stelle führt die Konformitätsbewertung gemäß dem in Anhang III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch.
(2) Die Konformitätsbewertung wird in einer Weise durchgeführt, die für wirtschaftliche Betreiber keine unnötige Belastung darstellt. Die Konformitätsbewertungsstellen führen ihre Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Größe des beauftragten Auftrags, des Sektors, in dem sie tätig sind, der Struktur, der Komplexität der Technologie des Produkts und des Volumens oder der Art des Produktionsprozesses durch. Dabei berücksichtigen sie auch das erforderliche Schutzniveau und die Sorgfalt, die für die Konformität des Geräts mit dieser Verordnung erforderlich sind.
(3) Wenn die benannte Stelle feststellt, dass die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I oder die relevanten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen von einem Hersteller nicht erfüllt werden, fordert sie den Hersteller auf, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitätserklärung aus.
(4) Wenn die benannte Stelle nach Ausstellung eines Zertifikats bei der Überwachung der Konformität feststellt, dass ein Gerät nicht mehr konform ist, fordert sie den Hersteller auf, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und zieht das Zertifikat gegebenenfalls zurück oder setzt es aus.
(5) Wenn Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen werden oder die gewünschte Wirkung nicht erzielt wird, beschränkt die benannte Stelle ordnungsgemäß alle relevanten Dokumente, setzt sie aus oder zieht sie zurück.

Einwände gegen die Entscheidungen der benannten Stellen
Artikel 35 – (1) Das Ministerium sorgt dafür, dass ein Beschwerdemechanismus gegen die Entscheidungen der benannten Stellen vorhanden ist.

Informationspflicht der benannten Stellen
Artikel 36 – (1) Benannte Stellen informieren das Ministerium über die folgenden Punkte:
a) Ablehnung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme eines Zertifikats,
b) Jede Situation, die den Geltungsbereich und die Bedingungen der Mitteilung betrifft,
c) Jegliche Informationsanforderungen, die sie im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsaktivitäten vom Ministerium erhalten,
ç) Auf Anfrage, Informationen über grenzüberschreitende Aktivitäten und jede andere Tätigkeit, in deren Rahmen sie mit der Durchführung von Konformitätsbewertungsaktivitäten, einschließlich der Vergabe von Aufgaben an Unterauftragnehmer, beauftragt wurden.
(2) Benannte Stellen sind verpflichtet, anderen benannten Stellen, die ähnliche Konformitätsbewertungsaktivitäten für dasselbe Gerät durchführen und auf Anfrage auch über die positiven Ergebnisse solcher Bewertungen zu informieren, wenn diese negativ ausgefallen sind.

Koordination der benannten Stellen
Artikel 37 – (1) Benannte Stellen nehmen an den vom Ministerium und der Kommission eingerichteten Komitees und Arbeitsgruppen teil oder werden dort vertreten.

SECHSTER TEIL
Marktüberwachung und -kontrolle, Kontrolle der Geräte und Schutzmaßnahmenverfahren

Marktüberwachung und -kontrolle der Geräte
Artikel 38 – (1) Für die Marktüberwachung und -kontrolle von Geräten gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Marktüberwachung und -kontrolle von Produkten, die mit dem Beschluss des Ministerrates Nr. 2001/3529 vom 13. November 2001 in Kraft gesetzt wurde.

Verfahren für Produkte, die auf nationaler Ebene ein Risiko darstellen
Artikel 39 – (1) Wenn das Ministerium der Meinung ist, dass ein Gerät im Rahmen dieser Verordnung ein Risiko für den Schutz des öffentlichen Interesses darstellt, führt das Ministerium eine vollständige Bewertung der Konformität des Geräts mit den Bestimmungen dieser Verordnung durch. Die beteiligten wirtschaftlichen Betreiber arbeiten mit dem Ministerium zusammen. Wenn das Ministerium bei dieser Bewertung feststellt, dass das Gerät nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, fordert es den betreffenden wirtschaftlichen Betreiber auf, das Gerät innerhalb einer angemessenen Frist gemäß der Schwere des Risikos auf die Anforderungen dieser Verordnung zu bringen, es vom Markt zu nehmen oder es innerhalb einer angemessenen Zeit zurückzurufen. Das Ministerium informiert die zuständige benannte Stelle über diese Angelegenheit.
(2) Für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Marktüberwachung und -kontrolle von Produkten sowie die Bestimmungen der Verordnung über die Marktüberwachung und -kontrolle des Ministeriums für Wissenschaft, Industrie und Technologie, die im Amtsblatt Nr. 28429 vom 2. Oktober 2012 veröffentlicht wurde.
(3) Wenn das Ministerium der Ansicht ist, dass das Risiko nicht nur das Land betrifft, informiert es die Kommission und die Mitgliedstaaten der EU über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, die von den wirtschaftlichen Betreibern ergriffen werden sollen, über das Wirtschaftsministerium.
(4) Der wirtschaftliche Betreiber sorgt dafür, dass für alle Geräte, die er auf dem Markt führt, geeignete Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(5) Wenn der wirtschaftliche Betreiber innerhalb der im ersten Absatz genannten Frist keine ausreichenden Korrekturmaßnahmen ergreift, ergreift das Ministerium alle geeigneten vorübergehenden Maßnahmen, um die Marktbeschränkungen oder den Rückruf des Geräts zu veranlassen und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten der EU über diese Maßnahmen umgehend zu informieren.
(6) Die Informationen, die nach Absatz 5 dieses Artikels bereitgestellt werden, umfassen alle relevanten Details, insbesondere die für die Identifikation der nicht konformen Geräte erforderlichen Daten, die Herkunft der Geräte, die Art der festgestellten Nichteinhaltung und des Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen und die Argumente des betroffenen wirtschaftlichen Betreibers. Das Ministerium gibt insbesondere an, ob die Nichteinhaltung auf folgenden Gründen beruht:
a) Das Gerät erfüllt nicht die Anforderungen zum Schutz des öffentlichen Interesses, wie sie in dieser Verordnung festgelegt sind.
b) Mängel in den harmonisierten Normen, die in Artikel 15 als konformitätsvermutet gelten.
(7) Auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission über eine eingeleitete Maßnahme auf dem EU-Markt teilt das Ministerium der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten mit, welche Maßnahme im Hinblick auf die Nichteinhaltung des Geräts ergriffen wurde, sowie alle zusätzlichen Informationen, die es zu diesem Fall hat, einschließlich etwaiger Einwände gegen die Mitteilung.
(8) Wenn innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung der in Absatz 5 genannten vorübergehenden Maßnahme keine Einwände von einem EU-Mitgliedstaat oder der Kommission erhoben werden, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(9) Das Ministerium stellt sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen wie der Rückruf des Geräts vom Markt ergriffen werden.

Schutzmaßnahmenverfahren
Artikel 40 – (1) Wenn Einwände gegen die Maßnahmen gemäß Absatz 4 und 5 von Artikel 39 von den Mitgliedstaaten der EU oder der Kommission erhoben werden und die Kommission in ihrer Prüfung zu dem Schluss kommt, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, wird die Maßnahme aufgehoben.

Formelle Nichteinhaltung
Artikel 41 – (1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 fordert das Ministerium den betreffenden wirtschaftlichen Betreiber auf, die Nichteinhaltung zu beenden, wenn eine der folgenden Feststellungen gemacht wird:
a) Das CE-Kennzeichen wurde in einer Weise angebracht, die den allgemeinen Grundsätzen der „CE-Kennzeichen-Verordnung“ widerspricht.
b) Das CE-Kennzeichen wurde nicht angebracht.
c) Es wurde keine EU-Konformitätserklärung erstellt.
ç) Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt erstellt.
d) Es fehlt die technische Dokumentation oder sie ist unvollständig.
e) Die in Absatz 6 von Artikel 9 und Absatz 3 von Artikel 11 geforderten Informationen fehlen, sind falsch oder unvollständig.
f) Jegliche der Anforderungen, die in Artikel 9 oder 11 beschrieben sind, werden nicht erfüllt, außer denen, die in Absatz e) genannt sind.

(2) Wenn die im ersten Absatz dieses Artikels genannten Mängel weiterhin bestehen, ergreift das Ministerium alle geeigneten Maßnahmen, um die Marktbeschränkung oder -verhinderung des Geräts sicherzustellen, und sorgt dafür, dass das Gerät zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

SEPTENTER TEIL
Verschiedene und Schlussbestimmungen

Ausschussverfahren
Artikel 42 – (1) Das Ministerium nimmt an den Arbeiten des vom Ausschuss für Elektromagnetische Verträglichkeit eingerichteten Ausschusses teil.

Verwaltungssanktionen
Artikel 43 – (1) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4703 über die Vorbereitung und Anwendung technischer Vorschriften für Produkte angewendet.

Regelungsbefugnis
Artikel 44 – (1) Das Ministerium ist befugt, Regelungen zur Umsetzung dieser Verordnung zu erlassen.

Aufhebung der Verordnung
Artikel 45 – (1) Die Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 26680 am 24.10.2007 (2004/108/EG), wird aufgehoben. Alle Verweise auf die aufgehobene Verordnung in anderen Regelungen gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Übergangsbestimmung
ÜBERGANGSBESTIMMUNG 1 – (1) Das Ministerium verhindert nicht die Marktverfügbarkeit oder die Inbetriebnahme von Geräten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit (2004/108/EG) im Amtsblatt Nr. 26680 vom 24.10.2007 auf den Markt gebracht wurden und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Inkrafttreten
Artikel 46 – (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Durchführung
Artikel 47 – (1) Der Minister für Wissenschaft, Industrie und Technologie führt die Bestimmungen dieser Verordnung aus.

Grundprinzipien der elektromagnetischen Verträglichkeit
Es gibt zwei Hauptgruppen von Prinzipien in der elektromagnetischen Verträglichkeit:

A – Elektromagnetische Emission (Störungsausbreitung)
B – Elektromagnetische Immunität (Störfestigkeit)

Eine Reihe von Standards untersucht speziell beide dieser Phänomene für ein Produkt oder eine Produktgruppe. In vielen Fällen werden beide Phänomene in einem einzigen Standard behandelt.

Die Standards werden wie folgt gruppiert:

  1. Grundstandards (Basic Standards)
  2. Branchenspezifische Grundstandards (Generic Standards)
  3. Produktfamilienstandards (Product Family Standards)
  4. Produktstandards (Product Standards)

Grundstandards: Diese Standards enthalten in der Regel eine detaillierte Beschreibung der Störwellenphänomene, Erklärungen zu den Ereignissen, detaillierte Testmethoden, die Testaufbauten und die Beschreibung der verwendeten Messgeräte. Das Ziel dieser Standards ist es, als Referenz in den Branchenspezifischen Standards, Produktfamilienstandards und Produktstandards verwendet zu werden. Die Anwendung dieser Grundstandards allein berechtigt jedoch nicht zum Anbringen des CE-Kennzeichens. Aus diesem Grund werden diese Grundstandards nicht als „harmonisierte Standards“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Beispiele:

  • IEC 61000-4 Serie: Messtechniken für elektromagnetische Störfestigkeit
  • ENV 50140: Tests zur „elektromagnetischen Immunität“ gegenüber Funkfrequenzfeldern

Branchenspezifische Grundstandards: Diese Standards gelten grundsätzlich für alle Produkte, die in einer bestimmten Umgebung verwendet werden. Sie enthalten Grenzwerte für EMC-Phänomene, die für Produkte relevant sind. Die Prüfmethoden beziehen sich auf die Grundstandards. Branchenspezifische Standards sind harmonisiert und werden daher im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Anwendung dieser Standards berechtigt zur Anbringung des CE-Kennzeichens, wenn es keinen spezifischen Produktfamilien- oder Produktstandard gibt, der Vorrang hat. Diese „Branchenspezifischen Grundstandards“ decken alle Umgebungsbedingungen und die wichtigsten EMC-Phänomene ab, einschließlich der „Emission“ und der „Immunität gegen Störungen“.

Elektromagnetische Emissionen:
EN 50081-1: Elektromagnetische Verträglichkeit (EMC) - Branchenspezifischer Grundstandard für „Emissionen“ (Teil 1: Geräte in Wohngebieten, Büros, Restaurants, Hotels sowie kleinen Unternehmen) (Generic Emission Standard)
EN 50081-2: Elektromagnetische Verträglichkeit (EMC) - Branchenspezifischer Grundstandard für „Emissionen“ (Teil 2: Geräte in Industrieumgebungen) (Generic Emission Standard)

Immunität gegen elektromagnetische Störungen:
EN 50082-1: EMC - Branchenspezifischer Grundstandard für „Immunität gegen elektromagnetische Störungen“ (Teil 1: Geräte in Wohngebieten, Büros, Restaurants, Hotels und kleinen Unternehmen) (Generic Immunity Standard)
EN 50082-2: EMC - Branchenspezifischer Grundstandard für „Immunität gegen elektromagnetische Störungen“ (Teil 2: Geräte in Industrieumgebungen) (Generic Immunity Standard)

Produktfamilienstandards:
„Produktfamilienstandards“ gelten für verwandte Produktgruppen. Sie legen Teststufen und Grenzwerte fest. Diese Standards werden für die Harmonisierung berücksichtigt und daher im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie können für die Zertifizierung im Rahmen des CE-Kennzeichens verwendet werden. Wenn ein Produktfamilienstandard existiert, wird nur dieser Standard angewendet.
Beispiel:

  • EN 55015: Grenzwerte und Messmethoden für elektromagnetische Störungen von Leuchtstofflampen (Emission von Störwellen).

Produktstandards:
Diese Standards sind ähnlich wie Produktfamilienstandards, aber sie gelten für einen bestimmten Produkttyp. Produktstandards haben Vorrang vor den branchenspezifischen Grundstandards.
Beispiel:

  • EN 50061: Sicherheitsanforderungen für implantierbare Herzschrittmacher
  • EN 50091-2: Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme (UPS) (Teil 2: EMC-Anforderungen)

Tests:
Bei den durchgeführten Tests werden Standards auf Basis der Produktbeschreibung verwendet. Das Gerät wird dabei als „Black Box“ betrachtet.

Tests an der Außenverpackung:

  • Gleichstrom (DC) und Wechselstrom (AC) Eingänge und Ausgänge
  • Signal-, Daten-, Mess- und Steuerungseingänge und -ausgänge
  • Funktionelle Erdungsanschlüsse

Messung der Emissionen (Emission):
Allgemein werden die folgenden Messungen durchgeführt:

  • Messung der elektromagnetischen Wellenstrahlung (Radiated magnetic field emission)
  • Messung der parasitären Spannung (in den Geräteanschlussleitern) (Conducted emission)
  • Messung der parasitären Leistungsstörung (Power Disturbance)
  • Messung der kontinuierlich variierenden parasitären Wellen
  • Störungen durch niederfrequente Netzparasiteneffekte

Messung der elektromagnetischen Wellenstrahlung (Radiated magnetic field emission):
Open Area Test Site (OATS):
Hier wird die direkte elektromagnetische Wellenstrahlung eines Geräts gemessen. Die Feldstärke wird mit einer Messantenne in einer bestimmten Entfernung gemessen. Diese Messungen können nicht in einem Labor durchgeführt werden. Insbesondere die Anforderungen zu „Parasitischer Wellenstrahlung“ in EN 55022 und EN 55011 sollten auf einem Open Area Test Site (OATS) durchgeführt werden.
Alternativ kann ein Absorptionsraum verwendet werden. Dies ist ein reflexionsfreier Raum, dessen Wände und Decken (und manchmal auch der Boden) mit absorbierendem Material ausgekleidet sind. In diesem Raum können die Bedingungen eines Open Area Test Site nachgebildet werden.

Frequenzbereich:
Die Messung der elektromagnetischen Wellenstrahlung erfolgt typischerweise im Frequenzbereich von 30 MHz bis 1 GHz auf einem Open Area Test Site. In vielen Fällen gelten jedoch auch niedrigere und höhere Frequenzen. Bei Frequenzen über 30 MHz werden elektrische Feldstärken gemessen, bei Frequenzen unter 30 MHz werden magnetische Feldstärken gemessen.

Messung der parasitären Spannung (Conducted Emission):
Hier wird die hochfrequente Spannung auf den Leitern gemessen, wobei Tests an den Leitern durchgeführt werden (häufig an den Stromversorgungsleitungen, aber auch an Kommunikations- oder Lastausgangsleitungen). Diese Methode wird typischerweise im Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz durchgeführt.

Messung der parasitären Leistungsstörung (Power Disturbance):
In einigen Standards wird bei der Messung der „Störwellenleistung“ anstelle eines Open Area Test Site ein Kupplungsring verwendet. Ein Kupplungsring ist eine Kombination aus einer Stromzange und einem Absorptionsfilter. Dieser „Störwellenleistungs“-Messwert wird zur Bestimmung des maximalen Werts auf dem Netzanschlusskabel bewegt. Eine Messung mit einem Kupplungsring im Frequenzbereich von 30 MHz bis 300 MHz (manchmal bis zu 1000 MHz) ist in der EN 55014 enthalten.

Messung der kontinuierlich unregelmäßigen, zerbrechlichen parasitären Wellen:
Zur Messung dieser impulsartigen parasitären Wellen reicht die Standardmessvorrichtung für kontinuierliche parasitäre Wellen nicht aus. Zudem muss mit einem Oszilloskop oder einem speziellen Impulsanalysator die Dauer des Impulses bestimmt werden. Diese Art von parasitären Wellen wird insbesondere durch Schalterkomponenten wie Thermostaten erzeugt.

Niedrigfrequente Netzparasiteneffekte:
a) Netz-Harmonische Verzerrung (Harmonic Distortion):

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